Richter Stefan Singer
- Der Rechtsbeuger am Oberlandesgericht Karlsruhe
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Rechtsbeugung durch den Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer
Rechtsbeugung Nr. 1:
Rechtsbruch Nr.1 durch den Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer
Die Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer, missachtet die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und Klagt die Privatperson aus 67575 Eich Rheinlandpfalz gegen jede rechtliche Grundlage im 115 Kilometer entfernten Karlsruhe in Baden Württemberg an.
§ 14 UWG Örtliche Zuständigkeit
§ 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand
§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Somit steht die Eröffnung der Klage in Karlsruhe Baden Württemberg im Widerspruch mit den rechtstaatlichen Vorschriften und verstoßen gleichzeitig gegen das Recht des Beklagten auf ein faires Gerichtsverfahren demzufolge besteht hinreichende Erfolgsaussicht, dass mit Prozesskostenhilfe und einem beigeordneten Anwalt die Klage als unzulässig erachtet und abgewiesen wird. Natürlich nicht im Rechtszug am Land- bzw. Oberlandesgericht Karlsruhe und diesem befangenen Vorsitzenden Richter.
----------------------------------------------------Rechtsbeugung Nr. 2:
Rechtsbruch Nr.2 durch den Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer
Die Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer, missachtet das am 01.10.2013 in Kraft getretene Gesetz zu unseriösen Geschäftspraktiken.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Rechtsbeugung Nr. 3:
Rechtsbruch Nr.3 durch den Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer
Richter Steffen Wesche vom Landgericht Karlsruhe behauptet:
Der Gesetzgeber des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.(BGBI.I S.3714), mit welchen § 104a in das Urheberrechtsgesetz eingeführt wurde, beabsichtigte, bei der Nutzung von Werken und anderen Schutzgegenständen im Bereich der privaten Internetpiraterie, den sog. "fliegenden Gerichtsstand" aufzuheben. Im § 104 a steht nur:
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) wurde der neue § 104a UrhG eingeführt:
§ 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) § 105 bleibt unberührt.
"...gegen eine natürliche Person......Ist das Gericht ausschließlich zuständig in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat." Somit steht die Klage im Widerspruch mit dem § 104a und demzufolge besteht hinreichende Erfolgsaussicht, dass mit Prozesskostenhilfe und einem beigeordneten Anwalt, die Klage als unzulässig erachtet und abgewiesen wird. Natürlich nicht im Rechtszug am Land- bzw. Oberlandesgericht Karlsruhe und diesem befangenen Vorsitzenden Richter.
----------------------------------------------------Rechtsbeugung Nr. 4:
Rechtsbruch Nr.4 durch den Richter am Landgericht Karlsruhe Steffen Wesche und den Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe Detlef Schmukle, Carsten Zülch, Stefan Singer
1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen; 2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;